Ach wie komplex. (Fahrkarten und Angebote)

Co_Tabara-98, Hannover, Montag, 18.11.2019, 21:25 (vor 1613 Tagen) @ WbuIV

Bei der Ist-Versteuerung der Umsatzsteuerung (Ich geh mal davon aus, dass die Bahn mehr als 125.000 EUR/Jahr hat)wird die Umsatzsteuer im Veranlagungszeitraum der Rechnungsstellung fällig.

Muss wohl statt Ist- "Soll-Versteuerung" heißen. Aber ich meine, das ist ausschließlich für den Zahlungszeitpunkt (Unternehmer, hier: DB, an Finanzamt) relevant. Dieser Zeitpunkt ist nicht entscheidend für die Anwendung eines Steuersatzes, dies hängt vielmehr vom Leistungszeitpunkt (Kaufdatum bzw. Ende der Dienstleistung) ab. Beförderungsverträge dürften unter Dienstleistung fallen, auch wenn man "eine Fahrkarte kauft".

Bekommt man als BC100-Monatszahler eine Jahresrechnung oder monatlich eine Rechnung? Das wäre hier die Frage. Eine reine Teilzahlungsvereinbarung wäre nämlich keine Begrüdnung für ein nachträgliche Umsatzsteuerveränderung (§ 13 Abs. 1 UStG). Ob es ein Bahn-Jahresabo überhaupt eine teilbare Leistung ist gibt es zwischen Verwaltung und Anwaltsvertretungen unterschiedliche Meinungen.

Ich dachte, heute meldet sich bestimmt noch ein Steuerfachangestellter zu Wort, der alle offenen Fragen kompetent beantwortet. Aber wenn schon die Gelehrten streiten...

Vielleicht wird die Antwort auch zweigeteilt sein müssen, denn laut DB-Beförderungsbedingungen gilt: "3.2.3 ... Das Abonnement verlängert sich nach Ablauf des ersten Geltungsjahres um jeweils ein weiteres Geltungsjahr, sofern es nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Geltungsjahres gekündigt wird. Nach Ablauf des ersten Geltungsjahres ist das Abonnement darüber hinaus mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende vorzeitig kündbar."


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