12 Monate sind 360 Tage (Fahrkarten und Angebote)

Henrik, Mittwoch, 29.05.2013, 02:49 (vor 4696 Tagen) @ Ralle622

Dein Hinweis auf die Webseite der Bahn (Konditionen --> Gültigkeit der Punkte: "Statuspunkte sind 360 Tage ab Gutschrift gültig.") ist richtig, aber verbindlich sind nur die Bedingungen (im allgemeinen Wortgebrauch: AGB), und dort steht nunmal 12 Monate.

und 12 Monate sind buchhalterisch eben 360 Tage.

Wenn Buchhalter so rechnen, dann halten sie sich jedenfalls in diesem Fall nicht an das Gesetz. § 188 Abs. 2 BGB regelt die Frage eigentlich eindeutig.

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html

das ist klar und darum gehts wohl weniger.
auch in anderen Gesetzen ist von 360 Tagen die Rede - also durchaus gesetzesentsprechend.

Und worum geht "wohl mehr"? Wir haben uns hier über die Frage unterhalten, ob eine Regelung, die von 12 Monaten spricht, so verstanden werden darf, dass damit 360 Tage gemeint sind. § 188 Abs. 2 BGB liefert die Antwort: Grundsätzlich nein. Zur Verständniserleichterung hier die relevante Passage auf das für den konkreten Fall Wesentliche gekürzt:

"Eine Frist, die (...) nach Monaten (...) bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages (...) des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (...)."

genau darum geht es hier ja eben nicht.

Im Übrigen würde mich interessieren, welche anderen Gesetze du meinst. Es würde mich überraschen, wenn sie für diesen Fall einschlägig wären.

ohh, da gibt es etliche.

Wir habens ja alle als Kinder bereits in der Schule gelernt,
erleben es heute tagtäglich, lesen es eben in Gesetzen nach.

alles rechtswidrige Gesetze, Verordnungen?

von ungewöhnlich kann also nicht die Rede sein.

Und wie gesagt,
die Bahn spricht in ihren auf der Homepage veröffentlichten Konditionen von 360 Tagen.
Zweifel ist also auch nicht angebracht.

Und selbst wenn die AGB-Klausel mehrdeutig wäre, müsste sie zu Gunsten des Kunden ausgelegt werden. So § 305c Abs. 2 BGB

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html

die Kulanz sollte Haupttenor seines Briefes sein, das ist klar.

Den Kulanzaspekt mag man in einem solchen Brief sinnvollerweise in den Vordergrund stellen; das ist klar. Darum geht es aber nicht. Offenbar hast Du nicht verstanden, dass die Bahn nicht nur unter Kulanzgesichtspunkten ihre Entscheidung ändern sollte, sondern dass sie auch gesetzlich dazu verpflichtet ist. Denn § 305c Abs. 2 BGB ist keine Empfehlung für kulantes Verhalten, sondern geltendes Recht.

Es geht nicht um nicht-verstehen.
Im Brief sollte das Missverständnis hervorgehoben werden, eben mit Blick auch die Kulanz.
Darum ging es ja.

Ein Einschreiten von Rechtswegen war gar nicht der Tenor.


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