Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket? (Fahrkarten und Angebote)

liebe70, Donnerstag, 28.10.2010, 00:06 (vor 5812 Tagen) @ kalle.55

Nun wurde dieser Vorgang vom RZ-Personal abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei der Monatskarte um ein übertragbares Ticket handele, wobei dem Reisenden indirekt unterstellt wird, es sich ausgeborgt zu haben, um die FN niederzuschlagen.

In der Tat steht im Railguide/VKL, daß das Ermäßigen des EBE auf 7 Euro bei übertragbaren Fahrkarten ausgeschlossen ist. Ob das jedoch rechtlich einwandfrei ist, wage ich zu bezweifeln.

In der EVO §12 steht:

"§ 12 Erhöhter Fahrpreis
(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er
a) ...
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
c) ...
(2) ...
(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) ...
(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann."

Wo steht, daß der Reisende eine gültige persönliche Fahrkarte sich beschaffen muß? Richtig, NIRGENDS!

Außerdem möchte ich noch auf § 5 der EVO hinweisen:

"§ 5 Beförderungsbedingungen

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. (...)"

§ 12 ist im Abschnitt II - Beförderung von Personen zu finden.

Die Einschränkung, daß das erhöhte Beförderungsentgelt sich nur bei persönlichen Fahrkarten auf 7 Euro ermäßigt, stellt das genaue Gegenteil dar, es wird zuungunsten des Reisenden von dieser Verordnung abgewichen. Damit verstößt das Eisenbahnverkehrsunternehmen wissentlich(?) gegen eine Rechtsverordnung.

Das ist typisch. Bekommt man nicht seinen Willen, wirft man den Ablehnenden vor, er würde eine Strafttat/Betrug unterstellen.

Andersrum wird eher ein Schuh daraus. Der Ablehnende unterstellt dem Reisenden, er würde die Bahn bescheißen wollen. Einen Nachweis, daß das tatsächlich so ist, kann aber nicht antreten werden. Hier in Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Muß ich erläutern, was das bedeutet?

Immer die gleiche Laier mit dem Versuch eine falsche verdächtigung zu unterstellen...

Immer die gleiche Leier? Soll ich mal all die Fälle aufzählen, wo Verdächtigungen ausgesprochen wurden, die schlichtweg falsch waren? Habe ich erst heute im 374 gehabt: in der 1.Klasse sitzt im Wagen 14 ein Reisender, der von anderen Reisenden aufgrund seines Aussehens (viele Plastetüten mit jeder Menge Zeitungen und ganz einfach gekleidet) als deplaziert a la "obdachloser Penner, der sich im Zug mal aufwärmen will und sowieso keine Fahrkarte hat" wahrgenommen wird. Ich werde auch deswegen von einem dieser anderen Reisenden angesprochen. Bei der Fahrkartenkontrolle, die ich noch nicht beendet hatte, sehe ich, daß er - der "Penner" - eine BC100 First hat. Wieviel das Teil kostet, dürfte bekannt sein. Der mir gegenüber geäußerte Verdacht war schlichtweg falsch. Natürlich teilte ich das auch dem "Petzer" mit, der daraufhin ganz geknickt guckte.

Gruß, Ralf

PS: Ich weiß von einem Fall in letzten Jahr, wo bei einem ähnlich gelagerten Fall letztendlich das komplette erhöhte Beförderungsentgelt niedergeschlagen wurde ("ausnahmsweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"); der Reisende also noch nicht einmal die 7 Euro löhnen mußte. Letzteres hat sogar mich erstaunt.


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