Kein unsinniger Vorschlag, sondern Gebot materiellen Rechts (Allgemeines Forum)
Auch hier argumentierst du sehr formal mit dem Wortlaut. Denn die BC100 ist materiell keine Ermäßigungskarte, sondern eine Fahrkarte, die zu einer Fahrt auf der Strecke Furth - Furth (Gr) berechtigt.
Wo kann ich das im relevanten internationalen Tarifwerk nachlesen? Regelungen des deutschen Binnenverkehrs sind hier erstmal uninteressant.
Naja, für die Frage was eine BC100 ist und wie Willenserklärungen auszulegen sind, wird man schon auf die originären Bedingungen abstellen müssen, welche die BC100 regeln. Und diese Auslegung des Vertrags ist vorrangig vor dem, was in den Beförderungsbestimmungen (AGB) steht. Der Vertrag ist hier zwar keine Individualvereinbarung, aber immer noch individueller als irgendwelche Beförderungsbedingungen/AGB.
Hier verkennst du aber, dass die BB als Bestandteil des Tarifs Vorrang vor Individualabreden haben (§4(3) EVO). Nur wenn diese in sich nicht konsistent sind, müsste man schauen was gilt - meistens die für den Reisenden günstigste Auslegung
Die EVO muss doch erst einmal anwendbar sein. Da es sich um eine Regelung des deutschen Privatrechts handelt, richtet sich dies nach dem IPR und damit nach der Rom I-VO. Vorrangig kommt es damit darauf an, ob eine bestimmte Rechtsordnung gewählt ist. Unter der Voraussetzung, dass die SCIC-SB ČD hier genauso wie die SCIC-NRT DB gestrickt sind (welche keine eigene Rechtswahlklauseln enthält), unterfällt der deutsche Streckenanteil deutschem Sachrecht und der tschechische Streckenabschnitt tschechischem Sachrecht (Nr. 1.2.4 SCIC-NRT DB i.V.m. Nr. A.12 BB Personenverkehr für den deutschen Streckenabschnitt). Wegen Nr. 1.2.3 SCIC-NRT i.V.m. Nr. 16.4 GCC-CIV/PRR käme es letztlich darauf an, wo der Fahrgast seinen Anspruch geltend macht. Ob diese Verknüpfung einer auflösend bedingte Teilrechtswahl mit einer aufschiebend bedingten Gesamtrechtswahl dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot entspricht, scheint doch sehr zweifelhaft. Sofern man zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen kommt, richtet sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Fahrgasts (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 Rom I-VO). Ob dies EVO Anwendung findet, bestimmt sich daher ob der Fahrgast in der Bundesrepublik oder in der Tschechischen Republik "wohnt". "Wohnt" der Fahrgast in einem anderen Staat, wäre tschechisches Recht anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 Rom I-VO).
Aber selbst wenn die EVO anwendbar wäre, wäre § 4 Abs. 3 EVO jedenfalls unwirksam. Denn dieser steht in Widerspruch zu § 305b BGB. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AEG ermächtigt den Verordnungsgeber zwar dazu, irgendwelche "allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen" zu regeln um die "Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnwesen" zu gewährleisten (schon die Erfüllung dieses Zwecks durch eine Regelung wie § 4 Abs. 3 EVO ist höchst zweifelhaft). Die Ermächtigung geht aber jedenfalls nicht so weit, dass die hiernach erlassene Rechtsverordnung (bloß materielles Gesetz) von höherrangigen formellen Parlamentsgesetzen abweichen kann. Derartige Abweichungen sind nur von der Fahrgastrechte-VO zugelassen.
Hier ist das aber durchaus konsistent. Wenn du zwischen Furth i. Wald und Furth i. Wald(Gr) dem Zugpersonal deine BC100 vorlegst, so reist du zum Deutschlandtarif, der diese anerkennt. BC100=Fahrkarte. Alles gut. Legst du allerdings deine Durchgangsfahrkarte von Furth i. Wald nach Domazlice zum internationalen Tarif vor, so ist dieser auch Maßgebend. Dieser erkennt die BC100 als Ermäßigungskarte an, diese ist somit vorzulegen. Und ja, auf dem kompletten Fahrtverlauf. Eine Fahrkarte, ein Beförderungsvertrag, eine Ermäßigung.
Eben. Auf den deutschen Streckenanteil. Und da ich eine entsprechende Bestimmung auch für das tschechische Pedant vermute, habe ich in meinem Ausgangsbeitrag bereits geschrieben:
Hilfsweise wären die CD-Beförderungsbedingungen so auszulegen, dass die Regeln für die BC100 auf das Deutschlandticket entsprechende Anwendung finden. Es liegt eine Regelungslücke vor, die auch planwidrig ist, denn beim Verfassen der Beförderungsbedingungen gab es noch kein Deutschlandticket, sodass hierfür auch keine Regelung getroffen werden konnte. Und dass die Interessenlage vergleichbar ist, versteht sich von selbst, denn beide Karten gewähren auf deutschem Gebiet eine "kostenlose" Beförderungen und haben keine Auswirkungen auf den Preis des tschechischen Streckenabschnitts. Wer etwas anderes behauptet, ist Formalist sowjetischer Prägung.
Die (Binnen-)Beförderungsbedingungen der ČD sind hier erstmal nicht relevant. Relevant ist, was die SCIC-SB ČD regeln (auf die die GCC-CIV/PRR ja für die genauen Konditionen zu Ermäßigungen ja verweisen). Wenn da in den Bedingungen für die Ermäßigung BC100 stehen sollte, dass diese nur auf dem deutschen Abschnitt vorzuweisen ist, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. Den Beweis dazu, dass das dort tatsächlich steht, bleibst du aber schuldig. Auszulegen gibts da ansonsten gar nichts, da die BC100 eben als Rabattkarte einer durchgehenden Fahrkarte angegeben ist. Das ist ja grade der große Unterschied zu einer Inlands- oder Binnenfahrkarte ab Furth i. Wald(Gr).
Diese SCIC-SB ČD habe ich auch gemeint, als ich von den "CD-Beförderungsbedingungen". Du legst bewusst jedes Wort gegen deinen Diskussionspartner aus, oder?
Nachtrag dazu: Folgendes habe ich in den SCIC-SB ČD gefunden:
143. BahnCard DB
143.1. Při výdeji jízdenek na ČD se na základě předložení průkazu BahnCard 25 (BC 25), BahnCard 50 (BC 50) a BahnCard 100 (BC 100) poskytuje za tratě DB v 1. a 2. vozové třídě následující sleva: BC 25 – 25 %, BC 50 %, BC 100 – 100 % z jízdného NRT DB v 1. nebo 2. vozové třídě.Da steht also sinngemäß, dass man auch für von der ČD ausgegebene Fahrkarten die entsprechende Rabattstufe für den DB-Streckenabschnitt erhält. Aus meiner Sicht wird aber weiterhin die komplette Fahrkarte mit der Ermäßigung BC100 ausgestellt - es gibt ja auch sonst genügend Fahrkartenaufdrucke, die gar keine relevante Ermäßigung geben. Die entsprechende Ermäßigungskarte ist aber freilich trotzdem vorzuweisen.
Dass diese Regelung jedenfalls analog auf das Deutschlandticket anzuwenden ist, habe ich bereits hinreichend begründet.
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FrequentRailer,
25.05.2026, 10:48
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AlbertP,
25.05.2026, 13:12
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Der Blaschke,
25.05.2026, 13:39
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Tvärbanan,
25.05.2026, 14:49
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JanZ,
25.05.2026, 17:48
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JanZ,
25.05.2026, 17:48
- RE25 > Prag Auslastung? - AlbertP, 25.05.2026, 16:23
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Tvärbanan,
25.05.2026, 14:49
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Skyeurope,
25.05.2026, 14:59
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Reservierungszettel,
27.05.2026, 00:37
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numi,
27.05.2026, 10:25
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mmandl,
27.05.2026, 18:15
- Unsinniger Vorschlag -
JeDi,
27.05.2026, 19:03
- Kein unsinniger Vorschlag, sondern Gebot materiellen Rechts -
mmandl,
27.05.2026, 20:07
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JeDi,
27.05.2026, 23:18
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mmandl,
28.05.2026, 08:42
- Kein Gebot materiellen Rechts -
JoeO,
28.05.2026, 12:39
- Gebot materiellen Rechts -
mmandl,
28.05.2026, 14:44
- Gebot materiellen Rechts -
bahnfahrerofr.,
28.05.2026, 16:54
- Gebot materiellen Rechts - mmandl, 28.05.2026, 18:13
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Schultheiss Berlin,
28.05.2026, 18:34
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mmandl,
28.05.2026, 19:45
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Schultheiss Berlin,
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Schultheiss Berlin,
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mmandl,
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bahnfahrerofr.,
28.05.2026, 16:54
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JeDi,
28.05.2026, 20:45
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mmandl,
28.05.2026, 21:16
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28.05.2026, 21:21
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- Kein unsinniger Vorschlag, sondern Gebot materiellen Rechts - Reservierungszettel, 28.05.2026, 22:14
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JeDi,
28.05.2026, 23:53
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- Kein unsinniger Vorschlag, sondern Gebot materiellen Rechts - mmandl, 29.05.2026, 16:27
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28.05.2026, 21:44
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28.05.2026, 21:21
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JoeO,
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28.05.2026, 08:42
- Nice. - Der Blaschke, 28.05.2026, 08:56
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JeDi,
27.05.2026, 23:18
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27.05.2026, 20:07
- Unsinniger Vorschlag -
JeDi,
27.05.2026, 19:03
- RE25 > Prag Auslastung? -
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27.05.2026, 18:15
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numi,
27.05.2026, 10:25
- RE25 > Prag Auslastung? -
Reservierungszettel,
27.05.2026, 00:37
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Der Blaschke,
25.05.2026, 13:39