international-bahn ist eine MCP - wen juckt das? (Allgemeines Forum)

zettelbox, Donnerstag, 18.09.2025, 15:37 (vor 92 Tagen) @ Hustensaft

Zwar ist klar, dass es verschiedene Beförderungsverträge sind, nur habe ich das auch schon, wenn ich mit der S-Bahn Hamburg zum dortigen Hbf fahre um in den Fernverkehr einzusteigen und in München in die Bayerische Regiobahn umsteige, die FGR gelten dennoch; dass das im Auslandsverkehr anders sein soll, ist schlicht nicht ersichtlich.

Absolut falsch. Wenn die Fahrkarte durchgängig gebucht ist vom Abfahrtspunkt der S-Bahn bis zum Ankunftsort der Bayrischen Regiobahn, so handelt es sich um einen einzigen Beförderungsvertrag. Das ist sonnenklar und jede andere Behauptung ließe sich in keiner Weise begründen.

Ich weiß auch gar nicht, woher schon wieder dieses Selbstbewusstsein kommt, so einen Unfug trotz Widerspruchs wiederholt zu behaupten.

Schauen wir uns halt die maßgebliche EU-Verordnung 2021/782 an, die dort auf Richtlinie 2012/34/EU Abs. 3 Nr. 35 verweist, wo es heißt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Durchgangsfahrschein" ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen" (Hervorhebung durch mich).

Wenn ich einen durchgehenden Fahrschein habe, habe ich zunächst erstmal einen Beförderungsvertrag.

Wenn die DB sich da wirksam haftungsbefreien will, muss sie entweder sehr klar und mit ausdrücklicher Bestätigung auf den Verlust der FGR hinweisen oder darf eben nicht die Buchung über ihre Plattform anbieten (und damit Provisionen einstreichen).

Was ein Unsinn. Der Hinweis ist in der aktuellen Form völlig korrekt.

Es steht sogar wörtlich so in der Verordnung 2021/782:
Art 12 Abs. 3: "Für Reisen mit einem oder mehreren Anschlüssen gilt bzw. gelten eine Fahrkarte oder mehrere Fahrkarten, die im Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen erworben wird bzw. werden, als Durchgangsfahrkarte, und das Eisenbahnunternehmen haftet nach den Artikeln 18, 19 und 20, wenn der Fahrgast einen oder mehrere Anschlüsse verpasst."

Abs 5 (bitte gut anschnallen): "Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Haftungsansprüche gelten nicht, wenn auf den Fahrkarten oder einer anderen Unterlage oder in einem elektronischen Format auf eine Weise, die dem Fahrgast die Wiedergabe dieser Information zur späteren Verwendung ermöglicht, angegeben ist, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, und der Fahrgast vor dem Kauf darüber informiert wurde.". (Hervorhebung durch mich.)

Genau das passiert auf der genannten Website in der geforderten Form.

"irreführende Werbung/Verbrauchertäuschung", "haftungsbefreien", also bitte. Was für ein Käse.


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