Update: Spätere Weiterfahrt - SBB-Kundendienst (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Donnerstag, 14.11.2024, 21:59 (vor 387 Tagen) @ Barzahlung

Wir danken für Ihre weiteren Ausführungen, welche wir zur Kenntnis genommen haben und geben Ihnen gerne nachfolgende Rückmeldungen, welche sich wegen internen Abklärungen ein bisschen verzögert haben:

Wir möchten erneut festhalten, dass ein Betrag von 200 Franken für eine Übernachtung in einem Mittelklassehotel angemessen ist. Sie führen nun einzelne Fälle auf, welche auftreten können, weil die Verfügbarkeiten von Hotelzimmern bei grossen Anlässen wie z. B. Konferenzen oder Konzerten in einer Stadt, eingeschränkt sein können. Auf der anderen Seite kommt es immer wieder vor, dass Reisende Hotelübernachtungen in einzelnen Fällen in Anspruch nehmen, welche betragsmässig deutlich über einem Mittelklassestandard liegen, obwohl verfügbare Zimmer in Mittelklassehotels vorhanden wären. Die vorgenannte kommunizierte Betragshöhe ist sachgerecht. Dass in einzelnen erwiesenen Ausnahmesituationen (nachweislich keine Verfügbarkeiten von Mittelklassehotelzimmern) anderweitige Regelungen getroffen werden können, ist nicht ausgeschlossen.

Wie bereits erwähnt, ist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV) keine spezifische Frist für die Weiterreise und Fortsetzung der Reise aufgeführt. Wir sehen in der Folgerung der Weiterreise und Fortsetzung einer unterbrochenen Reise das zeitliche Element als bedeutsam an, weil die ursprünglich angetretene Reise im engen Zusammenhang mit der Weiterführung der Reise, welche zeitlich näher stattzufinden hat, steht. Wie Sie auch aufführen, handelt es sich in Art. 10.1.1. lit. a und lit. b GCC-CIV um Möglichkeiten des Reisenden, für die nicht durchgeführte Reise bzw. den nicht durchgeführten Teil der Reise die Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtsort zu verlangen oder die Reise bei kommender Gelegenheit fortzusetzen. Somit hat der Reisende eine passende Alternative auf Erstattung des jeweiligen Fahrpreises, wenn er die Fortsetzung der Reise nicht in Betracht zieht, weil diese für ihn wenig oder keinen Sinn mehr macht, insbesondere aus zeitlichen Überlegungen. In Art. 10.1.2 GCC-CIV ist die befördernde Transportunternehmen weiter angehalten, den Reisenden die Weiterreise oder die Rückkehr zum Abfahrtsort der Reise anzubieten. Es gibt unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der fahrgastrechtlichen Bestimmungen, auch mit Blick auf die anwendbaren Verjährungsbestimmungen, auf europäischer und jeweiliger landesrechtlicher Ebene, was dazu führen kann, dass es zu verschiedenen Anwendungsfolgen kommt.

Wir sind immer wieder im Kontakt mit ausländischen Eisenbahnbeförderern, so dass einzelne personenbeförderungsmässige Angelegenheiten, welche von international reisenden Personen gemeldet werden, besprochen und je nach vorliegenden Gegebenheiten geklärt werden können.

Freundliche Grüsse


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Spezialistenteam Beschwerdemanagement

SBB AG
Markt Personenverkehr, Kundendienst
Postfach, 3000 Bern 65, Schweiz
sbb.ch/kontakt


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum