Ergänzung: EU-Verordnung steht als geltendes Recht darüber (Fahrkarten und Angebote)

Neitech_BR611, Baden-Württemberg / Bayern, Samstag, 12.10.2024, 13:05 (vor 29 Tagen) @ Barzahlung

Interessante Infos @Barzahlung, danke.

Dennoch würde ich als normaler Fahrgast bei EU-Auslandsreisen grundsätzlich auf die EU-Verordnung 2021/782 Artikel 18 Abs. 1 c) verweisen:

"Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweisedav on ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, ...
...Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungenbis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.
"

Die Verjährung (hier 1 Jahr) ergibt sich aus Artikel 60 der EU-Verordnung.

Das ist (innerhalb der EU) eindeutig und steht als geltende Rechtsnorm über sämtlichen nationalen Regelungen sowie über etwaigen Unternehmensregelungen der Beförderer.
Regelungen die den Fahrgast schlechterstellen wären rechtswidrig und nichtig.

Die ÖBB kommt da nicht raus (= EU-Mitgliedsstaat).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum