Spätere Weiterfahrt - Stellungnahme des SBB-Kundendienst (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Dienstag, 29.10.2024, 20:55 (vor 403 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 29.10.2024, 20:58

Bezüglich Ihrer Frage zur zeitlichen Frist für die Weiterreise bzw. Fortsetzung einer Reise können wir Ihnen Nachfolgendes mitteilen:

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV) ist keine konkrete Frist für die Weiterreise und Fortsetzung der Reise aufgeführt. Sie verweisen auf Art. 10.1.1. lit. b GCC-CIV. Diese Bestimmung hält fest, dass der Reisende seine Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem anderen für den Reisenden passenden Zeitpunkt, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen kann. Aus dieser Bestimmung kann hergeleitet werden, dass die Weiterreise bzw. die Fortsetzung der unterbrochenen Reise zeitnah bzw. innert kürzerer Zeit zu erfolgen hat. Die Weiterreise hat im engen zeitlichen Zusammenhang zur gestarteten Reise zu stehen, welche nach Unterbrechung oder Störung fortgesetzt werden kann. Wenn nun eine reisende Person z. B. mehrere Monate später nach Unterbrechung die verbleibende Teilstrecke zurücklegen will, kann dies nicht mehr als Weiterreise oder Fortsetzung der ursprünglichen Reise begründet werden, sondern es handelt sich um eine neue Reise. Somit ist Ihr Verweis auf die Verjährungsfrist von einem Jahr nicht einschlägig. Die reisende Person erhält gemäss den Beförderungsbedingungen im Verspätungs- oder Ausfallzeitpunkt die Möglichkeit, seine Reise zeitlich später fortzusetzen. Wenn er dies nicht in Anspruch nehmen will und z. B. erst mehrere Monate später die Restreise absolvieren will, besteht das Risiko, dass der Fahrausweis nicht mehr gültig ist.

Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihr Verständnis zu finden und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse


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Spezialistenteam Beschwerdemanagement


SBB AG
Markt Personenverkehr, Kundendienst
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