Verordnung und Anhang I (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Montag, 21.10.2024, 21:12 (vor 260 Tagen) @ sibiminus
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 21.10.2024, 21:16

Dumm nur, dass die Fahrgastrechteverordnung nur 41 Artikel hat. Besagter Artikel 60 kommt aus dem Anhang A der CIV/COTIF und ist der VO als Anhang I beigefügt.

Was dann allerdings nur für die Frage relevant wäre, ob der Anspruch auf Weiterbeförderung bis ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte besteht oder bis in alle Ewigkeit bzw. bis der Fahrgast stirbt.

Wenn man nämlich die Auffassung vertritt, dass der Art. 18 unbefristet ist (der Fahrgast wählt statt dem heutigen Reisetermin einen im Jahr 2028, das ist seine Entscheidung), dann hebt das den Art. 60 CIV in diesem Punkt ggf. auf, weil eben nur der Art. 18 unmittelbar geltendes Recht ist.

Ähnlich ist es ja bei der Einreichfrist für Beschwerden, die man auf drei Monate nach der Reise herabgesetzt hat, was dem Art. 60 CIV widerspricht. Die CIV finden hier daher keine Anwendung mehr.

Unabhängig von dieser Frage ist es nicht falsch zu sagen, das man im Verspätungsfall ab 20min. bis ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte Anspruch auf Weiterbeförderung hat, weil das nur ein tariflicher Anspruch ist. Der Art. 18 greift erst ab 60min.


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