Man sollte da etwas unterscheiden. (Fahrkarten und Angebote)

ICE920, München, Montag, 21.10.2024, 20:49 (vor 237 Tagen) @ sibiminus

DB Personal. Ich habe nie von anderem Personal gesprochen.

Dann beziehe dich besser nicht auf die EU, wenn du ausschließlich die DB meinst.

Ich habe mich nirgendwo auf die EU bezogen, sondern nur auf die DB und deren Kommunikation der Umsetzung der EU-Verordnung an das Personal.

Außerdem ist das nicht die Auslegung der DB, sondern die Verordnung spricht in Artikel 60 ganz klar von einem Jahr:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0782

"(2) Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr." (Bei 1 geht es um Tötung und Verletzung, deswegen bei 2 "andere")


Dumm nur, dass die Fahrgastrechteverordnung nur 41 Artikel hat. Besagter Artikel 60 kommt aus dem Anhang A der CIV/COTIF und ist der VO als Anhang I beigefügt. Es bleibt dabei dass die Verordnung weder einen expliziten Anspruch definiert noch sich nirgendwo in der VO eine Definition für "späterer Zeitpunkt" findet.

Und der Anhang einer Verordnung ist nur schmückendes Beiwerk oder wie? :D
Natürlich hat der Anhang eine verbindliche Gültigkeit


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