Man sollte da etwas unterscheiden. (Fahrkarten und Angebote)

ICE920, München, Montag, 21.10.2024, 20:08 (vor 241 Tagen) @ sibiminus
bearbeitet von ICE920, Montag, 21.10.2024, 20:12

Du hattest von der Umsetzung von EU-Gesetzen und deren Kommunikation an das Personal geschrieben.

DB Personal. Ich habe nie von anderem Personal gesprochen.

Dann solltest du dich eben auch nur auf die DB-Auslegung beziehen und nicht auf die EU-Fahrgastrechteverordnung.

Ich habe mich ganz klar nur auf die DB bezogen, wenn ich vom ZUB-Handbuch sprach und mich auf ein bereits existierendes Posting von Barzahlung bezogen habe.

Außerdem ist das nicht die Auslegung der DB, sondern die Verordnung spricht in Artikel 60 ganz klar von einem Jahr:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0782

"(2) Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr." (Bei 1 geht es um Tötung und Verletzung, deswegen bei 2 "andere")

und in Artikel 18 eben vom Anspruch auf "Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts"
(wodurch sich die SBB in die Reihe der Verstöße gegen die Verordnung einreiht, weil sie nur denselben Weg erlauben, wie hier im Forum berichtet wurde - und jetzt bitte nicht die Diskussion über die Existenz der Wirkungskette einer EU-Verordnung auf schweizer SBB-Schaffner anfangen :D)


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