Man sollte da etwas unterscheiden. (Fahrkarten und Angebote)

sibiminus, Montag, 21.10.2024, 20:22 (vor 209 Tagen) @ ICE920

DB Personal. Ich habe nie von anderem Personal gesprochen.

Dann beziehe dich besser nicht auf die EU, wenn du ausschließlich die DB meinst.

Außerdem ist das nicht die Auslegung der DB, sondern die Verordnung spricht in Artikel 60 ganz klar von einem Jahr:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0782

"(2) Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr." (Bei 1 geht es um Tötung und Verletzung, deswegen bei 2 "andere")

Dumm nur, dass die Fahrgastrechteverordnung nur 41 Artikel hat. Besagter Artikel 60 kommt aus dem Anhang A der CIV/COTIF und ist der VO als Anhang I beigefügt. Es bleibt dabei dass die Verordnung weder einen expliziten Anspruch definiert noch sich nirgendwo in der VO eine Definition für "späterer Zeitpunkt" findet.

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"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar


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