Anmerkungen & Rückfragen (Allgemeines Forum)

Tobs, Region Köln/Bonn, Dienstag, 05.04.2022, 19:50 (vor 1399 Tagen) @ Henrik

Interessanter Weise gibt es auch einige Änderungen bei der Punktevergabe.

Es gibt keine Punkte mehr auf Umsatz der durch ECoupons entsteht, heißt man erhält nur noch auf den tatsächlich gezahlten
Umsatz Punkte.


Woraus entnimmst Du das?

Das würde mich auch interessieren ...

Außerdem kann jetzt das Punktekonto bei Abweichungen kontrolliert werden.
So wird diesem Ganzen Gutschein gegen Punkte mal ein Riegel vorgeschoben. Dies wird aber sicher nur bei recht auffälligen
Punkte sammeln zum Einsatz kommen und nicht wenn dies nur einmal der Fall sein sollte.

Erstaunlich, dass beschriebene Abweichungen erst ab dato kontrolliert werden können. Oder dürfen? Technisch - würde ich als Laie mutmaßen - wäre das wahrscheinlich heute schon möglich, aber auch rechtens?


Ist heute möglich, wird auch getan, ohne Vorankündigung (wozu auch), Fälle waren hier Thema.
Ist in den Bedingungen nachzulesen.
Was daran sollte nicht rechtens sein?

Ich glaubte herauszulesen, dass das heute unterlassen würde und vermutete rechtliche Gründe(, die sich in der Tat meiner Kenntnis entzögen).

Was Gutschein gegen Punkte angeht, denke ich dass sich das auch dann noch lohnt, wenn die max. 20 Punkte für den E-Coupon abgezogen werden und der "Gutscheinanbieter" immerhin noch den Nettoumsatz erhält. Letztendlich findet damit eine Fahrt statt, die ohne Gutscheinnutzung womöglich nie stattgefunden hätte, so dass es der Bahn unterm Strich mehr nutzen als schaden dürfte. Spielt es da so eine große Rolle, ob die Punkte an den Reisenden oder einen Dritten gehen?


zum einen ist es nach den AGB nicht zulässig, eCoupons gegen Entgelt zu veräußern

zum anderen stehen beim Bahnbonus-Programm dem Reisenden die Punkte zu,
es ist nicht zulässig Punkte zu sammeln für Reisen, die andere angetreten haben.

De jure hast Du natürlich vollkommen recht. Punkt. ... Und auch wenn sich dadurch jegliche weitere Diskussion verbietet, habe ich meine Sicht der Dinge ja bereits dargelegt. Aber nochmal, am Ende entscheidet allein die Bahn.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und behaupte, dass die Bahn aus ebd. Kosten-Nutzen-Kalkül die Gutscheinverkäufe bei Ebay toleriert, auch wenn es meines Erachtens noch etwas anderes ist, die Dinger zu verkaufen. Hat schon einen gewissen Beigeschmack.


Ebay gehört nicht der DB, sie haben dort keine Handhabe.
Rein strafrechtlich ist es zulässig, Gutscheine zu verkaufen, egal was da draufsteht.
Es handelt sich hierbei nicht um ein strafrechtliches Vergehen.

Interessant - also eine richtige Grauzone. Gilt das auch für Kauf und Einlösung der Gutscheine? Oder mache ich mich mit Kauf und/oder Einlösung strafbar?

Inwiefern etwas anderes?

Zumindest moralisch macht es für mich schon einen Unterschied, ob ich ein "Geschenk" verkaufe und mich daran bereichere oder "lediglich" im Tausch ein paar Punkte bekomme.

Wo ist da für Dich, oder aus Deinen Augen für die Bahn ein Unterschied,
ob man bei Ebay 3 Euro kassiert für den Verkauf oder hier ein Entgelt im Wert von 2 Euro einkassiert?

Da hast Du mich jetzt verloren: "hier ein Entgelt im Wert von 2 Euro"? Meinst Du den monetären Wert der BBP?

Aber um Deine Frage zu beantworten, macht es für die Bahn natürlich keinen Unterschied, da hier natürlich nur der durch den Kunden - mitsamt Gutschein - erzielte Umsatz für sie relevant ist. Wie dargelegt, ging es mir um den moralischen Aspekt, welcher für die Bahn - zumindest betriebswirtschaftlich - keinesfalls die ausschlaggebende Rolle spielen dürfte.


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