Darum Fristen. (Fahrkarten und Angebote)

WbuIV, Donnerstag, 26.12.2019, 11:56 (vor 1575 Tagen) @ Power132

Bei meinen Gutscheinen ist die in 807 BGB genannte Bedingungung "in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist" nicht erfüllt. Beide Parteien sind explizit benannt.

Fraglich könnte sein, ob sich beide Partein wirkluch auf eine Frist geeinigt haben. Selbst wenn der Kunde die im Formularvertrag vom Anbieter einseitig festgelegte Frist zur Kenntnis genommen hat kann sie nicht wirksam sein, weil sie eine Partei unbillig benachteiligt. Solche Nachkontrollen vor Gericht finden regelmässig mit Erfolg für den Kunden. Vertrag ist Vertrag ist die Verhandlungsposition des Herausgebers, der damit vielfach scheitert. Beliebtes Beispiel sind Renovierungsfristen in Wohnmietverträgen, die reihenweise kassiert wurden.

Letzte Gewissheit gibts vor Gericht. So eindeutig wie manche Experten hier sehe ich es nicht. Es scheint aber viele BGH-Richtrr hier im Forum zu geben, die letzte zivilrechtliche Wahrheiten verkünden können.


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