Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Dienstag, 18.06.2019, 10:10 (vor 2471 Tagen) @ sibiminus

Was denn für ne Fehlleistung? Sie dürfen für andere Verbindungen noch Tickets verkaufen. Nur halt nicht für den ausgebuchen.


Gemäß §9 EVO hat der Fahrgast Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises, bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Eine entgegenstehende Regelung in den BB Bahn ist mir nicht bekannt - und selbst wenn wäre es fraglich, ob diese rechtsgültig wäre.


Nun, für den ausgebuchten Zug werden aber im Vorverkauf keine Fahrausweise ausgegeben. Ich bin kein Jurist, aber mit erscheint es ein wenig kurz gegriffen nur auf die BBDB zu gucken. Anzunehmen, dass in einem anderen Gesetz eine anwendbare Regelung zu finden ist.

Nur: Welche?
Allenfalls für den Vertrieb via bahn.de bzw App kann ich mir eine entsprechende Möglichkeit vorstellen, da das Verkehrsunternehmen hier (bislang) keinem Kontrahierungszwang unterliegt (da keine gesetzlichen Zahlungsmittel).

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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