! Fahrgastrechte-Antwort (Fahrkarten und Angebote)

gnampf, Samstag, 02.06.2018, 23:02 (vor 2850 Tagen) @ mmandl

Deshalb hab ich meinen ersten Beitrag ja wie folgt begonnen: "Man könnte argumentieren"

und dann so getan als ob der Prozess bereits gewonnen wäre... oder es eigentlich zu gar keinem kommen würde.

Nein, denn es geht um die "vergleichbaren BB" i.S.d. Art. 16. Dort ist überhaupt nicht die Rede von irgendwelchen Ersatzverkehren. Es geht allein um die Frage, wann die BB vergleichbar sind, sodass der Fahrgast eine Verbindung nutzen kann bzw. diese dem Fahrgast vom E(V)U anzubieten ist,

Wie gesagt, für mich liest sich der Erklärungsbereich da ganz anders, wenn ich mir z.B. anschaue wie erklärt wird was im Falle eines downgrades auf die 2. Klasse passieren sollte etc.

Das versteht sich von selbst und ergibt sich schon daraus, dass die Gesamtreisezeit maßgeblich ist. Kann diese mit der Bahn über eine andere Streckenführung eingehalten werden, ist ein anderer Verkehrsträger wohl nicht vergleichbar, ist diese erheblich länger, kann ein anderer Verkehrsträger hingegen vergleichbar sein.

wo siehst du das die Gesamtreisezeit maßgeblich wäre? Und warum wird im gleichen Satz dann "anderes EVU oder Verkehrsträger" erwähnt, wenn plötzlich die Eisenbahn wieder vorrang hat? Dem Leitfaden nach müßte dann sogar ein teurerer "Weg" bezahlt werden, wenn der weniger Abweichung von der Gesamtreisezeit bedeutet als ein billigerer aber schnellerer Weg... und der billigere Weg wäre somit nicht zulässig.

Das ist leider so. Aufgrund der geringen Streitwerte gibt es bei der Bahn ja kaum Urteile - ganz anders als bei der vergleichbaren Verordnung für Fluggäste. Dort geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass auch die Nutzung anderer Verkehrsträger einer Beförderung mit dem Flugzeug vergleichbar sein kann.

komplett andere Situation, beim Flieger gibts auch kein Geld bei höherer Gewalt etc. Da herrschen komplett andere Rechte und Pflichten.

Naja. Die VO geht davon aus, dass der Fahrgast die Verkehrsmittel, die unter vergleichbaren Bedingungen verkehren einfach so nutzen kann. Dies setzt Voraus, dass die E(V)U deren Nutzbarkeit entweder im Voraus durch Rahmenverträge sichergestellt haben oder im Einzelfall durch den Erwerb einer Fahrkarte ermöglichen. In der Parallel-VO im Flugverkehr wird dies genauso gesehen.

Wo steht das in der VO? Ich bin wohl zu blind das zu finden.

Das Problem besteht ja a) erst seit wenigen Jahren, d.h. seit Fernbusse in D in größerem Umfang verkehren. Und da diese b) im Großteil der Fälle sicherlich auch langsamer sind als die Bahn, wird sich die Frage, ob auch Busse genutzt werden können, nur in wenigen Einzelfällen stellen.

Wenige Jahre? Unsere Gerichte mögen langsam sein, aber so langsam nun auch nicht. Das Problem besteht außerdem nicht erst seit den Fernbussen, sondern wie gesagt schon seit es die VO gibt bzw. sie in deutsches Recht umgesetzt wurde, denn seitdem mußt du als PK-C-Inhaber eine neue Fahrkarte für den Fernzug kaufen. Und der Fall wird wohl wesentlich häufig sein als der hier beschriebene Fall in dem ein Fernbus den Anschluß retten könnte (denn ob er es wirklich schafft steht ja noch auf einem anderen Blatt... und was man macht wenn er es nicht schafft).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum