! Fahrgastrechte-Antwort (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Samstag, 02.06.2018, 22:39 (vor 2853 Tagen) @ gnampf

Naja, die Leitlinien sprechen wie gesagt eine andere Sprache: "bei Nutzung eines anderen Eisenbahnunternehmens oder Verkehrsträgers für den nicht planmäßig durchgeführten Fahrtabschnitt sollte die Gesamtreisezeit möglichst genau der ursprünglichen Reisedauer entsprechen". Im Rahmen der Weiterfahrt nach Art. 16 kann daher sowohl ein anderes Eisenbahnunternehmen als auch ein anderer Verkehrsträger genutzt werden. Das mit der Erreichbarkeit am gleichen Tag ist eine Frage der Rechte nach der EVO bzw. der Beförderungsbedingungen. Hier geht es aber um die Rechte nach der VO 1371/2007. Die können durch die EVO und die Beförderungsbedingungen nicht eingeschränkt werden


Die Leitlinien sind keine Gesetze, sondern Empfehlungen zur "Interpretation" der Gesetze. Sie fangen ja schon damit an klarzustellen das im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden müssen wie das Gesetz auszulegen ist.

Deshalb hab ich meinen ersten Beitrag ja wie folgt begonnen: "Man könnte argumentieren"

Wenn man sich Punkt 4.3.2 mal so durchliest klingt das ganze auch eher so als ob es sich an das EVU richtet, was dieses also beachten muß wenn es Ersatzverkehre anbietet, weniger danach was dem Kunden für Rechte zustehen.

Nein, denn es geht um die "vergleichbaren BB" i.S.d. Art. 16. Dort ist überhaupt nicht die Rede von irgendwelchen Ersatzverkehren. Es geht allein um die Frage, wann die BB vergleichbar sind, sodass der Fahrgast eine Verbindung nutzen kann bzw. diese dem Fahrgast vom E(V)U anzubieten ist,

Und es stellt sich selbst direkt als "Larifari" hin, indem es einleitet mit "muss von Fall zu Fall entschieden werden".

Das versteht sich von selbst und ergibt sich schon daraus, dass die Gesamtreisezeit maßgeblich ist. Kann diese mit der Bahn über eine andere Streckenführung eingehalten werden, ist ein anderer Verkehrsträger wohl nicht vergleichbar, ist diese erheblich länger, kann ein anderer Verkehrsträger hingegen vergleichbar sein.

Aber gut, vor dem EuGH wirds nicht landen, denn entweder geht dir vorher die Puste aus, oder die DB wird aus Kulanz erstatten weil es keinen Sinn macht weiter zu gehen. Ich vermute jedoch das ersteres passieren wird, denn ob da eine Rechtschutzversicherung lange Deckungszusage geben wird?

Das ist leider so. Aufgrund der geringen Streitwerte gibt es bei der Bahn ja kaum Urteile - ganz anders als bei der vergleichbaren Verordnung für Fluggäste. Dort geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass auch die Nutzung anderer Verkehrsträger einer Beförderung mit dem Flugzeug vergleichbar sein kann.

Ich glaube eher das du die Verordnung mißinterpretierst. Ich sehe da keinerlei Aussage zu anfallenden Kosten oder dem Zeitpunkt wann diese vom wem zu tragen sind. Die Verordung selbst bietet nur Abbruch, Weiterfahrt mit gleicher oder anderer Strecke sofort oder später an. Auch in dem Leitfaden sehe ich nichts dazu. Das von mir gezeigte Beispiel beweist ebenfalls das Gegenteil, auch wenn es aus Kulanz teilweise anders geht.

Naja. Die VO geht davon aus, dass der Fahrgast die Verkehrsmittel, die unter vergleichbaren Bedingungen verkehren einfach so nutzen kann. Dies setzt Voraus, dass die E(V)U deren Nutzbarkeit entweder im Voraus durch Rahmenverträge sichergestellt haben oder im Einzelfall durch den Erwerb einer Fahrkarte ermöglichen. In der Parallel-VO im Flugverkehr wird dies genauso gesehen.

Es hätte aber schon genug Fälle gegeben wo Anwälte und Verbraucherschützer andernfalls die DB/BRD dazu gebracht hätten ihre Beförderungsbedingungen und Gesetze anzupassen.

Das Problem besteht ja a) erst seit wenigen Jahren, d.h. seit Fernbusse in D in größerem Umfang verkehren. Und da diese b) im Großteil der Fälle sicherlich auch langsamer sind als die Bahn, wird sich die Frage, ob auch Busse genutzt werden können, nur in wenigen Einzelfällen stellen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum