! Fahrgastrechte-Antwort (Fahrkarten und Angebote)

gnampf, Samstag, 02.06.2018, 22:22 (vor 2852 Tagen) @ mmandl

Naja, die Leitlinien sprechen wie gesagt eine andere Sprache: "bei Nutzung eines anderen Eisenbahnunternehmens oder Verkehrsträgers für den nicht planmäßig durchgeführten Fahrtabschnitt sollte die Gesamtreisezeit möglichst genau der ursprünglichen Reisedauer entsprechen". Im Rahmen der Weiterfahrt nach Art. 16 kann daher sowohl ein anderes Eisenbahnunternehmen als auch ein anderer Verkehrsträger genutzt werden. Das mit der Erreichbarkeit am gleichen Tag ist eine Frage der Rechte nach der EVO bzw. der Beförderungsbedingungen. Hier geht es aber um die Rechte nach der VO 1371/2007. Die können durch die EVO und die Beförderungsbedingungen nicht eingeschränkt werden

Die Leitlinien sind keine Gesetze, sondern Empfehlungen zur "Interpretation" der Gesetze. Sie fangen ja schon damit an klarzustellen das im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden müssen wie das Gesetz auszulegen ist. Wenn man sich Punkt 4.3.2 mal so durchliest klingt das ganze auch eher so als ob es sich an das EVU richtet, was dieses also beachten muß wenn es Ersatzverkehre anbietet, weniger danach was dem Kunden für Rechte zustehen. Und es stellt sich selbst direkt als "Larifari" hin, indem es einleitet mit "muss von Fall zu Fall entschieden werden".
Aber gut, vor dem EuGH wirds nicht landen, denn entweder geht dir vorher die Puste aus, oder die DB wird aus Kulanz erstatten weil es keinen Sinn macht weiter zu gehen. Ich vermute jedoch das ersteres passieren wird, denn ob da eine Rechtschutzversicherung lange Deckungszusage geben wird?

Auch hier verwechselst du die Regelungen nach der EVO bzw. den Beförderungsbedingungen mit jenen nach der VO 1371/2007. Die Vorschrift ist schlicht auf die Sachleistung "Weiterfahrt" gerichtet, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktklasse, Unternehmen, Verkehrsträger. Oberste Maxime ist immer die Fahrzeit.

Ich glaube eher das du die Verordnung mißinterpretierst. Ich sehe da keinerlei Aussage zu anfallenden Kosten oder dem Zeitpunkt wann diese vom wem zu tragen sind. Die Verordung selbst bietet nur Abbruch, Weiterfahrt mit gleicher oder anderer Strecke sofort oder später an. Auch in dem Leitfaden sehe ich nichts dazu. Das von mir gezeigte Beispiel beweist ebenfalls das Gegenteil, auch wenn es aus Kulanz teilweise anders geht. Es hätte aber schon genug Fälle gegeben wo Anwälte und Verbraucherschützer andernfalls die DB/BRD dazu gebracht hätten ihre Beförderungsbedingungen und Gesetze anzupassen.


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