Gut Argumentation (Fahrkarten und Angebote)

Breisgau-S-Bahn, Freiburg/Gera, Samstag, 17.03.2018, 11:08 (vor 2935 Tagen) @ agw

Guten Morgen.

Ich glaube, du bist hier leider tatsächlich auf dem Holzweg, agw.

Wie jemand weiter oben schon geschrieben wurde, bedarf es für diesen Fall keiner Regelung in den BB, da das allgemeine Schuldrecht hierfür ausreichend ist. Die Bahn liefert eine minderwertige Leistung ab und die Differenz ist auch genau bezifferbar. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Differenz wäre somit gegeben. Das hat auch nichts mit Fahrgastrechten zu tun, da diese den Spezialfall der Verspätung regeln.

Dass die Bahn auf Reklamation hin einen mehr oder weniger zufällig gewählten Betrag "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auszahlt, tut dem auch keinen Abbruch. Ist der Kulanzbetrag nämlich gleich oder größer als der Betrag auf den man einen Anspruch hat, ist der Anspruch bedient worden und mithin erloschen. Ist der Kulanzbetrag kleiner, hat man weiterhin einen Anspruch auf die Differenz und kann diesen auch einfordern.
Ich gehe davon aus, dass der "zufällig gewählte Kulanzbetrag" in der Regel gleich groß oder größer sein wird als der Anspruch. Von daher ist die Sache völlig unproblematisch.

Zur Ausgangsfrage des TE: Leider wird man bei der Bahn allzu oft von Pontius zu Pilatus geschickt, wenn man ein Anliegen hat, das nur gering vom Standardprozedere abweicht. Es kommt dabei meiner Erfahrung nach weniger auf das Können als auf das Wollen an. Ich würde es im Reisezentrum versuchen und wenn das nicht klappt, mich an den Kundendialog/Comfortservice wenden.

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Für eine DB Lounge in Erfurt!


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