Anspruch auf Unterkunft besteht (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Montag, 07.04.2025, 16:17 (vor 12 Tagen) @ Holger2
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 07.04.2025, 16:18

Da sieht man mal wieder, was passiert, wenn Amateure meinen, Rechtsanwalt spielen zu wollen.

Der Widerspruch fängt damit an, dass im ersten Satz „fortsetzen“ steht. In diesem Fall wurde die Fahrt aber noch gar nicht begonnen.

Später Antreten ist aus meiner Sicht ein Spezialfall der späteren Fortsetzung.

Alles weitere erübrigt sich dann.

Sein Vortrag ist zutreffend. Abfahrts- und Ankunftszeiten spielen bei der Hilfeleistungspflicht des Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 (von der 60min. Ankunftsverspätung, die hier aber erfüllt ist, mal abgesehen) keine Rolle.
Kriterium ist, dass ein Aufenthalt erforderlich wird. Das würde ich aber immer dann als erfüllt sehen, wenn man bei den nächsten Verbindungen irgendwo nachts stundenlang am Bahnhof rumsteht, sei es am Abfahrtsbahnhof oder an irgendeinem Unterwegshalt.

Somit, ja, er hat, wenn gegen 22 Uhr am Bahnhof aufkreuzt, Anspruch auf ein Hotel inkl. Transfer Hotel<->Bahnhof oder bis zum Zielbahnhof der Fahrt, sofern dies preisgünstiger ist.
Gibt die DB Info keinen TuH aus, fordert man reiseportal@bahn.de mit 30min. Frist zur Organisation einer Unterkunft auf und legt es dann aus.

Wichtig: Sämtliche Bewirtungsbelege (inkl. Bier und Wein) aufheben und geltend machen.


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