Schadensersatz (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 13.12.2024, 01:12 (vor 549 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Nach herrschender Meinung (u.a. der DB) regeln die FGR in solchen Fällen aber abschließend den Schadensersatz und § 280 ff BGB sind nicht parallel anwendbar.

Ich würde sagen, die sind auf alle verweigerten, geschuldeten Sachleistungen anwendbar, d.h.
- Hotel (wird auch durch Art. 32 Abs. 1 CIV geregelt, aber nur mit Ausschluss in Fällen höherer Gewalt, der dank §§ 280 ff BGB eben gerade nicht greift, weil die Sachleistung immer geschuldet ist)
- alternatives Verkehrsmittel (wenn der Zug auf der Strecke blockiert ist oder wenn der Verkehrsdienst eingestellt ist, jeweils ohne Höchstwert oder evtl. auch wenn damit die geschuldete Hotelübernachtung obsolet wird und das Ganze billiger als das Hotel ist, was nicht trivial ist, weil sich die in Anspruch genommene Leistung hier von der geschuldeten Sachleistung unterscheidet)
- Bewirtung (bei grenzüberschreitenden Verbindungen und Verbindungen mit Fernverkehrsanteil)

Siehe AG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2019, 27 C 257/18:

Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der ihnen durch die Flugannullierung entstandenen Hotelunterbringungs- und Verpflegungskosten i.H.v. jeweils 242,31 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a), b) VO (EG) Nr. 261/2004.

Benachrichtung der Angehörigen ist der Schadensersatz in Art. 32 Abs. 1 CIV direkt geregelt. Hat jemand mal versucht, Kosten für Telephonie und SMS einzureichen? ;-)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum