FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch? (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Donnerstag, 12.12.2024, 17:53 (vor 549 Tagen) @ Tobs

Die Frist zur Geltendmachung von FGR ist abgelaufen. Es besteht daher kein Anspruch mehr auf Erstattung oder Entschädigung nach FGR.


Danke, aber da bin ich mir unsicher:

"Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?

Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser 3-Monats-Frist geltend.

Wir als DB agieren bis auf Weiteres kulant und werden die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum."

Es gereicht der DB zum Vorteil, dass sie nur darum bittet, die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. Denn es ist schon ein Unterschied, ob ich Rechte nach der "FGR-VO" geltend mache oder ob ich im Zusammenhang mit diesen Rechten Beschwerde beim Eisenbahnunternehmen erhebe. Beschwerde werde ich nur erheben, wenn Ansprüche vom Eisenbahnunternehmen bestritten werden.


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