FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch? (Allgemeines Forum)

611 040, Erfurt, Donnerstag, 12.12.2024, 23:19 (vor 548 Tagen) @ sflori

Das sind aber unterschiedliche Ansprüche. In den FGR als Sondergesetz (bzw. genauer EU-Rechtsverordnung) können ja andere Fristen als für die grundsätzlichen Ansprüche aus dem BGB gelten.

Auch können die Ansprüche aus verträglichem Schadensersatz nach § 280 BGB nicht einfach ausgeschlossen werden wie es ja bei den FGR neuerdings wohl der Fall ist. (Egal ob wegen falscher Fahrkarte oder falschem Grund)
Wer einen Vertrag geschlossen hat muss leisten ansonsten kann man zurücktreten und hat ggf. Schadensersatzanspruch. Das gilt besonders auch bei Minder- oder Schlechtleistung, was ja die meisten Fälle umfasst, da ja selten seitens des EVU überhaupt keine Fahrt angeboten wird.

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