Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Donnerstag, 14.03.2019, 16:40 (vor 1841 Tagen) @ JumpUp

Der Fahrgast hat einen Anspruch auf eine Verspätungsbescheinigung,
dies ist vollkommen korrekt und in den FGR auch geregelt. Jedoch ergeht aus dem Anspruch
auf die Bescheinigung keine Pflicht, solch eine Bescheinigung auch zu besorgen.
In den FGR wird an keiner Stelle vom Fahrgast verlangt, zu beweisen (durch eine Bescheinigung), dass er den verspäteten Zug auch genutzt hat.

Das ist soweit richtig. Aber die Durchsetzung der Verspätungsrechte wir in der überhaupt nicht ansatzweise geregelt. Dies ist typisch für unionsrechtliche Rechtsakte und nennt sich "Verfahrenshoheit der Mitgliedstaaten". Und nach deutschem Recht muss der Anspruchssteller die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen.

Im Zweifelsfall lässt es sich ja in einigen Fällen (nicht in allen!) durch die Kontrolle des Online-Tickets nachweisen bzw. den Zangenabdruck.

Damit hat der Fahrgast streng genommen nur bewiesen, dass er einen bestimmten Zug genutzt hat, nicht aber die konkrete Verspätung. Da die Verspätung aber den Eisenbahnunternehmen bekannt ist (Tatsache aus dem Herrschaftsbereich der Eisenbahnunternehmen), genügt ein einfaches Bestreiten nicht.


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