Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung (Fahrkarten und Angebote)

Frecciarossa, Mittwoch, 13.03.2019, 06:14 (vor 1864 Tagen) @ mmandl

Wieso ergibt sich für den Sparpreiskunden bei der Nutzung eines anlassbezogenen Wahlrechts ein Anspruch und für den Flexpreiskunden bei der Nutzung seines generellen Wahlrechts keiner? Der Unterschied in der Argumentation wird nicht deutlich. Oder anders gefragt: Wieso wird bei Nutzung des Wahlrechts durch den Sparpreiskunden aus Anlass einer nicht zu einer Erstattung berechtigenden Verspätung nicht die Verspätung der tatsächlich gewählten Verbindung zugrunde gelegt, beim Flexpreiskunden aber sehr wohl? Hier klafft in Deiner Argumentation noch eine Lücke, die nicht einfach mit anerkannten Auslegungsgrundsätzen geschlossen werden kann.


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