Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Dienstag, 12.03.2019, 19:56 (vor 1865 Tagen) @ Hansjörg

Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung

Eben nicht. Sonst hätte er ja, wenn er eine Alternative drei Stunden später gewählt hätte, in jedem Fall Anspruch auf 50%, selbst wenn die Alternative pünktlich wäre...

Doch das hätte er.

Nö. Aus Art. 17 Abs. 4 VO 1371/2007 EG würde ich analog schließen, dass kein Entschädigungsanspruch für jene „Verspätungen“ besteht, die der Kunde freiwillig wählt. Leider kann ich‘s gerade nicht dir zuliebe ausprozessieren...


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