Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Mittwoch, 13.03.2019, 18:26 (vor 1861 Tagen) @ musicus
bearbeitet von mmandl, Mittwoch, 13.03.2019, 18:29

Die Verspätung ist aufgrund der tatsächlichen Verspätung am Zielbahnhof im Vergleich zu der vertraglich geschuldeten Ankunftszeit (ursprüngliche Verbindung) zu berechnen.


Ergänzung: Das ergibt sich recht klar aus Art. 3 Nr. 12 der VO.

Nein. "Veröffentlichter Fahrplan" meint nicht die zuggebundene Reiseverbindung. Das ergibt sich recht klar aus Art. 3 Nr. 12 der VO.

Veröffentlichter Fahrplan meint m.E. den dem Beförderungsvertrag zugrundeliegenden Fahrplan, sei es der auf der Fahrkarte aufgedruckte Fahrplan, sei es der sich aus der Publikation ergebende Fahrplan, wenn die Fahrkarte keine Ankunftszeit ausweist. Nur so bekommt man das Problem in den Griff, wenn auf der Fahrkarte eine "falsche" Zeit aufgedruckt wurde.

Fakt ist einfach, dass die FGR-VO handwerklich schlecht ist und wir Rechtsanwender das irgendwie ausbügeln müssen, um zu einem stimmigen System zu kommen.


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