Es geht doch um die ursprünglich gebuchte Verbindung (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Mittwoch, 13.03.2019, 19:59 (vor 1842 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von mmandl, Mittwoch, 13.03.2019, 20:02

Veröffentlichter Fahrplan meint m.E. den dem Beförderungsvertrag zugrundeliegenden Fahrplan, sei es der auf der Fahrkarte aufgedruckte Fahrplan, sei es der sich aus der Publikation ergebende Fahrplan, wenn die Fahrkarte keine Ankunftszeit ausweist. Nur so bekommt man das Problem in den Griff, wenn auf der Fahrkarte eine "falsche" Zeit aufgedruckt wurde.


Nein, das ergibt keinen Sinn. Wir haben zwei Arten von Fahrkarten, solche ohne eine auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit (z.B. Flexpreis, Sparpreise mit NV-Nachlauf) und solche mit. Erstere müssen wir als den allgemeinen Fall betrachten, letztere als den speziellen. Nun gibt es nur eine Definition für Verspätung, also kann diese sich nur auf den allgemeinen Fall beziehen (der den speziellen mit beinhaltet). Wenn sich die Definition auf den speziellen Fall bezöge, hätten wir keine Definition für den allgemeinen. Mit ein wenig Logik kommt man hier zum Ergebnis.

Das passt auch sehr gut zum Wortlaut, der einen Bezug zum Fahrplan herstellt und nicht zur Fahrkarte. Eine Angabe auf der Fahrkarte ist nicht veröffentlicht sondern individuell. Veröffentlicht ist der für jedermann zugängliche Fahrplan.

Erstens verbietet es sich hier von allgemeinen und speziellen Fällen im deutschen Tarifsystem zu sprechen. Die VO gilt unionsweit. Man müsste sich überlegen, was für eine Vorstellung der Unionsgesetzgeber hatte. Vermutlich gar keine, er hat (von der Kapitelüberschrift und der Regelung für Zeitkarten abgesehen) ja nicht einmal wirklich bedacht, dass es auch Umsteigeverbindungen und ausgefallene Züge gibt.

Legen wir einmal zugrunde, dass der veröffentlichte Fahrplan die Grundlage ist (was ist eigentlich der veröffentliche Fahrplan? Hafas? Der auf Gleis 1 oder auf Gleis 2? Der im Reisezentrum?), dann dürfte der Fahrgast nach deiner Logik nie eine Entschädigung bekommen, wenn er sich für einen anderen Zug entscheidet und dieser tatsächlich genutzte Zug pünktlich ist, ganz egal ob der erste ausfällt, er den Anschluss verpasst oder warum auch immer.

Aber selbst wenn wir immer den veröffentlichten Fahrplan heranziehen, sagt das noch gar nichts aus, die Verspätung welchen Zugs wir heranziehen müssen. Irgendwie muss ja noch eine Verbindung zwischen dem veröffentlichen Fahrplan und dem Fahrgast hergestellt werden. Und das funktioniert über die Ausübung des Wahlrechts, das dem Fahrgast aufgrund der nicht zuggebundenen Fahrkarte zusteht. Sucht sich der Fahrgast eine Verbindung aus, wird der veröffentlichte Fahrplan dieser gewählten Verbindung zur geschuldeten Ankunftszeit. Kommt der Fahrgast wegen eines verspäteten Zugs - mit oder ohne Nutzung eines alternativen Zugs nach Art. 16 VO - im Vergleich zu dieser geschuldeten Ankunftszeit zu spät an, entsteht der Entschädigungsanspruch je nach Höhe der Verspätung.


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