Katzenbergtunnel bekommt seine südliche Anbindung (Allgemeines Forum)

Jörg, Montag, 08.02.2010, 14:08 (vor 6011 Tagen) @ chris

Da nimmt sich auch der Staat das Recht vor Grundstücke (bebaut, bewohnt oder nicht) zwangszuenteignen. ;) Sowas gibt's zum Glück (oder aus infrastruktureller Sicht: leider) hier nicht :)

Oh doch das gibt es.

GG Art 14 Abs 3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

AEG §22 Abs1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

Abs 2 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

Grüße Jörg


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