Kulanz (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Donnerstag, 07.06.2018, 15:04 (vor 2844 Tagen) @ ICETreffErfurt
bearbeitet von musicus, Donnerstag, 07.06.2018, 15:09

Wenn allerdings die DB den Halt in Gotha ausfallen lässt, ist es mir als Fahrgast ja gar nicht möglich die Zugbindung einzuhalten, da ich den Zug auf dem Sparpreis nicht erreichen kann.

Pech. Wenn der zusätzlich gelöste NV-Vorlauf verspätet ist, ausfällt oder wasweißichwas ebenso. Wärst du in Leipzig zugestiegen, gäbe es gar kein Problem. Wenn du den Fahrausweis nicht vertragsgemäß nutzt, ist das sicherlich erlaubt - für daraus erst erwachsende Imponderabilien kannst du die DB allerdings nicht zur Rechenschaft ziehen.

Wieso nicht vertragsgemäß?

Weil der Beförderungsvertrag auf Leipzig->Frankfurt lautet. In dieser Form wird er auch von der DB erfüllt.

Die Fahrkarte schließt die Nutzung jeglicher Teilstrecke zwischen Start- und Ziel mit ein, sofern man sich an die Zugbindung hält.

Ich kann keine Norm finden, aus der sich ein Anspruch auf eine nachträgliche Abänderung des Beförderungsvertrages ergibt. Vertragsinhalt ist die Beförderung von Leipzig nach Frankfurt - und nicht die wahlweise Beförderung von Leipzig nach Frankfurt oder von Leipzig nach Erfurt oder von Leipzig nach Gotha oder von Leipzig nach Eisenach oder von Leipzig nach Hersfeld oder von Leipzig nach Fulda oder von Erfurt nach Gotha oder von Erfurt nach Eisenach oder von Erfurt nach Hersfeld oder von Erfurt nach Fulda oder von Erfurt nach Frankfurt oder von Gotha nach Eisenach oder von Gotha nach Hersfeld oder von Gotha nach Fulda oder von Gotha nach Frankfurt oder von Eisenach nach Hersfeld oder von Eisenach nach Fulda oder von Eisenach nach Frankfurt oder von Hersfeld nach Fulda oder von Hersfeld nach Frankfurt oder von Fulda nach Frankfurt.

Es ist und bleibt *ein* Beförderungsvertrag und nicht ein Vertrag auf zwei Dutzend wahlfreie Beförderungsoptionen. Dass in der Praxis mehr möglich ist, als du mit der DB theoretisch vereinbarst, ist dabei irrelevant.

Wenn der Zug außerplanmäßig an einer Zwischenstation nicht hält, kann die DB nicht auf der Zugbindung beharren.

Natürlich kann sie das. Wenn du den Fahrschein anders nutzt, als du ihn dir ausstellen lässt, ist es unbillig durch deinen Mutwillen entstehende Risiken auf die DB abzuwälzen.

Die existiert in dem Fall für die entsprechende Teilstrecke nämlich nicht mehr.

Die Zugbindung besteht ja gerade *nicht* hinsichtlich einer Teil- sondern ausschließlich im bezug auf die Gesamtstrecke.

Ich kann der Zugbindung nur nachkommen, wenn ich den entsprechend auf der Fahrkarte angegebenen Zug auch erreichen kann.

Und wie du das anstellst, ist - ggf. abgesehen vom Ausgangspunkt der Zugbindung bei Problemen im Vorlauf - deine Privatangelegenheit.


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