Kulanz (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Donnerstag, 07.06.2018, 12:58 (vor 2845 Tagen) @ ICETreffErfurt
bearbeitet von musicus, Donnerstag, 07.06.2018, 13:00

Der Beförderungsvertrag wurde ja durchgehend von Köln Messe/Deutz nach München Hbf geschlossen. Für eine Aufhebung der Zugbindung anhand des bloßen Ausfalls eines Unterwegshaltes besteht keinerlei rechtliche oder vertragliche Grundlage.


Es sei denn, du möchtest an diesem Unterwegshalt zusteigen.

Auch dann nicht. Eine Fahrtunterbrechung am Unterwegshalt geht aus der Ausgangsfrage ja nicht hervor. Der geschlossene Vertrag beläuft sich (hier) auf eine (zuggebundene) Beförderung von A->Z, das begründet keinen Anspruch auf Zustiege in B, H oder Y. Die DB würde durch einen Haltausfall in Siegburg auch nicht vertragsbrüchig, da ja die vertragsgemäße Beförderung von Köln Messe/Deutz nach München Hbf gewährleistet ist. Freiheiten in der Handhabung der Zugbindung gehen ausschließlich auf eigene Gefahr.

Da man von so ziemlicher jeder Fahrkarte eine beliebige Teilstrecke verfallen lassen kann, wäre der Haltausfall in Siegburg/Bonn gleichbedeutend mit einem Ausfall des Zuges mit Zugbindung und somit wäre diese automatisch aufgehoben.

Diese Sichtweise hätte ich gerne schwarz auf weiß vom EVU oder in Form eines Gerichtsurteils oder in einer repräsentativen Menge von Präzedenzfällen. Bis dahin halte ich es für Phantasie. Die Zugbindung besteht ja bereits ab Köln.


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