Die Marke S-Bahn - gelöscht oder nicht gelöscht? (Allgemeines Forum)

L.Willms, Mittwoch, 17.12.2014, 06:35 (vor 4127 Tagen) @ L.Willms

S-Bahn ist, was S-Bahn heißt - oder gibt es eine andere Definition?


Diese Bezeichnung ist inzwischen ziemlich beliebig, nachdem der ZVNL anscheinend erfolgreich die Löschung der Wortmarke "S-Bahn" erzwungen hat, wie die in einer Pressemitteilung vom 5.12.2014 berichten:

http://www.zvnl.de/pressemitteilungen/
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits am 22. Mai 2014 die Rechtsbeschwerde der Deutschen Bahn (DB) AG gegen die vom Bundespatentgericht am 14. März 2012 bestätigte Löschung der Wortmarke S-Bahn zurückgewiesen.

Dies Urteil kann man beim BGH (www.bundesgerichtshof.de) nachlesen (nach Datum 22.05.2014 in dieser Liste

<http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py

suchen; eigentlich gehört hinter diesen URL auch noch "?Gericht=bgh&Art=en", aber das Gericht "BGH", und die Dokumentenart "Entscheidung" kann man vielleicht auch so auswählen. Die Forumsoftware findet den URL zu lang)

Dieser Urteilstext ist schwer zu lesen, weil es da in einem Juristen-Kauderwelsch eigentlich nur um eine Rechtsbeschwerde ging, aber nicht um die Hauptsache, aber die beiden letzten Absätze geben vielleicht doch was her:

d) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit der Rüge durch, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es bei der Bezeichnung "SBahn" von einer glatt beschreibenden Angabe ausgegangen sei. Es habe den gegenteiligen Vortrag der Markeninhaberin ausgeblendet.

Das trifft nicht zu. Das Bundespatentgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen. Es hat ihn im Rahmen der tatbestandlichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wiedergegeben. Es ist nur zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Dieses hat es in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen begründet und ausgeführt, dass der Verkehr "S-Bahn" als Kurzbezeichnung einer Schnellbahn oder Stadtbahn auffasst, die elektrisch betrieben wird, auf Schienen läuft und dem Personenverkehr in Großstädten und Stadtregionen dient.

Ob diese Würdigung die Annahme eines glatt beschreibenden Begriffs rechtfertigt, wie ihn der Senat etwa in der Angabe "Post" für die Dienstleistungen gesehen hat, für die die Marke eingetragen war (vgl. BGH, GRUR 2009, 669 Rn. 25 POST II), ist im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden.

Diese im 3. Absatz zitierte (und von mir kursiv markierte) Auffassung des Bundespatentgerichts wäre m.E. allerdings nur dann richtig, wenn das reisende Publikum einen Eisenbahnverkehr anhand der aufgeführten Merkmale als "S-Bahn" erkennen und bezeichnen würde, auch ohne daß diese von ihrem Betreiber als "S-Bahn" vermarktet würde -- "Ach was, das ist eine S-Bahn. Der Betreiber nennt das zwar 'Brummsti', aber es ist eine S-Bahn".


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum