1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver (Allgemeines Forum)

sappiosa, Sonntag, 26.04.2009, 12:42 (vor 6086 Tagen) @ Holger_HAM

Hallo Holger,

erst einmal vielen Dank für diese Deine detaillierte Veröffentlichung.

Grundsätzlich sehe ich schon, dass da an tausend Stellen der Teufel im Detail steckt und vieles auch künftig von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen wird.
Ein paar Punkte dazu:

Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.

Was heißt in diesem Kontext "erforderlich"?

Was wäre z.B. in folgendem Fall: Fahrgast verpasst in A den letzten Anschluss des Tages nach B. Die nächsten Fahrmöglichkeiten nach B sind:

a) Sitzwagen eines Nachtzugs - ab 01:30, an 03:30
b) am nächsten Morgen

Ist das EVU dann verpflichtet, auf Wunsch eine Hotelübernachtung zu zahlen, oder würde es den Fahrgast auf a) verweisen und ihm damit auferlegen, sich komplett die Nacht um die Ohren zu schlagen?

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet.

Warum wiederholt? Ich würde hier von einer Bedingung erwarten, dass sie ab dem ersten Mal greift.

Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.

*gg* nicht vollständig? Aber teilweise schon?


Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird

Da stellt sich mir genau die Frage, die im anderen Thread angesprochen wurde: Was ist mit Ursachen in der Infrastruktur (Langsamfahrstelle, Signalstörung, Stellwerksausfall etc.)? Sind die außerhalb des Eisenbahnbetriebs oder nicht? Und wie sieht die Haftung des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens aus?

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen

Anteilige Rückerstattung? Er hat bis dahin einen Teil der Fahrt ja schon hinter sich gebracht.
Oder kann er verlangen, dass ihn die Bahn auf eigene Kosten zum Ausgangsbahnhof zurückbringt? Das gäbe witzige Diskussionen "ich kriege die Rückfahrt gratis".

Schöne Grüße
Daniel (aka Sappiosa)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum