Mit welchem Recht Vertrag einseitig kündbar? (Aktueller Betrieb)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 14.11.2012, 22:14 (vor 4891 Tagen) @ GibmirZucker
bearbeitet von Fabian318, Mittwoch, 14.11.2012, 22:15

Die Beförderungspflicht ist keine Neuerfindung der EG. Das unterscheidet Bahnunternehmen eben von Konzertveranstaltern.

Dann gucke dir mal den Punkt 3 der Beförderungspflicht an. ;)

Aber deshalb steht doch in den AGB von Konzertveranstaltern usw. explizit drin, dass sie jederzeit zurücktreten dürfen. Steht das in den AGB vom HKX drin? (Das GOP behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund den Veranstaltungstermin zu verlegen. Wichtige Gründe sind z. B. höhere Gewalt, Krankheitsbedingter Ausfall von Künstlern, etc. Die Eintrittskarten behalten ihre Gültigkeit. Die Erstattung von Eintrittsgeldern erfolgt nur bei genereller Absage der Veranstaltung bis zu zwei Wochen nach Veröffentlichung der Absage. Zur Information des Karteninhabers kann die Veröffentlichung der Absage über die ortsüblichen Printmedien oder den Rundfunk, bzw. sofern die Telefonnummer hinterlassen wurde, auch durch telefonische Benachrichtigung erfolgen. z.B. beim GOP Münster)

Sonst müsste man den Zirkus mit EU-Fahrgastrechten ja gar nicht haben, wenn die Verkehrsunternehmen doch einfach ohne Frist vom Vertrag zurücktreten können und nur das Fahrgeld zurückzahlen müssen. Ich denke nicht, dass sich jedes EVU einfach so vom Vertrag lösen kann.


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