Wie willst Du das begründen? (Fahrkarten und Angebote)

Sascha Heß, Sonntag, 27.02.2011, 18:08 (vor 5600 Tagen) @ liebe70

Wie willst Du das begründen? Falsch angewendeter BC-Rabatt? Laut Tfv 600/A Punkt 2. Fahrkarten, 2.1 Information/Erwerb und Punkt 2.1.2 letzter Satz, gilt:
"Der Reisende hat beim Empfang der Fahrkarte zu prüfen, ob diese gemäß seinen Angaben ausgestellt wurde."

Wenn die Fahrkarte also falsch ausgestellt wurde, so hat der Reisende dieses sofort zu reklamieren.

Genau: falsch angewendete BC wäre das Stichwort.
Dann frage ich mich, warum das dann beim Normalpreis möglich sein sollte. Auch da muß der Kunde die korrekte Ausstellung überprüfen

Sollte der Reisende die Fahrkarte als Onlineticket (zum Selbstausdruck) gebucht haben, so wird er mehrfach im Buchungsverfahren darauf hingewiesen, daß er seine Angaben auf Richtigkeit zu prüfen hat. Ich habe das erst kürzlich bei einem Onlineticket via bahn.corporate-Portal (hatte ich noch nicht gemacht und es bot sich zufällig an) selbst erledigt.

Trotzdem können Fehler passieren...

Neben dem Tfv 600/A Punkt 1.4 Besondere Bedingungen ("Für bestimmte Angebote, z.B. für Aktionspreise sowie Zeitkarten und für die Beförderung von Reisegepäck gelten zusätzlich besondere Bedingungen. ") gilt zusätzlich Tfv 600/I Punkt 5. Erstattung und Umtausch:

"5.1 ...Die Erstattung und der Umtausch von Online-Tickets ab dem ersten Geltungstag kann nur durch Übersendung der Fahrkarte mittels Postsendung an das Servicecenter (Nr. 13.2) der Internet-Bedingungen erfolgen."


Weder erstatte ich das Online-Ticket, noch tausche ich etwas um.

Bleibt nur noch die Frage, wie Du das buchen willst, da Du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Beleg dafür brauchst. Falls Du die benutzte Fahrkarte nimmst, kann ich nur hoffen, daß Eure bei der DB zuständige Abrechnungsabteilung das so durchgehen läßt. Ansonsten wären wir hier wieder bei bestimmten Spielchen einiger User, die diesen Fall bestimmt schon gedanklich schon durchspielten.

Die vorgelegte Fahrkarte muß ich "einziehen" und mit meiner Monatsabrechnung an die DB schicken.
Somit ist eigentlich auch kein Mißbrauch möglich. Der Zub hat ja einen entsprechenden Vermerk auf der Fahrkarte gemacht, daß "Herr Max Müller" mit einer BC25 im Zug war, die Ermäßigung aber nicht beim Fahrpreis berücksichtigt war. Also kann ich doch, wenn mir Herr Müller seine Fahrkarte und die BC vorlegt, die Differenz erstatten. Da ich die Fahrkarte dann behalte und einschicke und es nur für den Gast mache, der auch im Zug gesessen hat, sehe ich für Kunden hier keine Möglichkeit zum Nachteil der Bahn zu handeln.
Man holt sich nur den zustehenden Rabatt.

Viele Grüße
Sascha


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