und ggf. § 267 StGB (Allgemeines Forum)

Henrik, Donnerstag, 06.01.2011, 00:36 (vor 5621 Tagen) @ Ralle622

Einschlägig wäre hier sogar § 263 StGB (Betrug):

"(I) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

ja, der § 265a StGB trifft zumindest nicht, denn es wurde ja faktisch nicht schwarz gefahren.
Die Tat findet erst anschließend nach der Reise statt, wenn auch der Versuch schon vor der Fahrt vorbereitet wird.

Es könnte auch noch den § 267 StGB betreffen, Urkundenfälschung.

vgl. auch
Kriminalität im Schienenverkehr in Ballungsräumen - cand. ing. Carolin Axthelm
Schriftenreihe des Instituts für Verkehr
Fachgebiet Bahnsysteme und Bahntechnik
TU Darmstadt
http://www.verkehr.tu-darmstadt.de/media/verkehr/bs/schriftenreihe_bs/b6.pdf
Seite 10 + 11

§ 265a StGB ist subsidiär.

Von Anstiftung - § 26 StGB - kann allerdings keine Rede sein, wenn man seine Verwunderung über eine betrugsanfällige Regelung ausdrückt. Da fehlt es eindeutig am Vorsatz, einen anderen zu einer Straftat zu bestimmen.

Gemeint ist nicht das Posting, sondern die Ausführung der "Schnappsidee", für die man dann ja eine weitere Person braucht, die eine BC50 besitzt.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum