§ 263 StGB (Allgemeines Forum)

Ralle622, Bonn, Donnerstag, 06.01.2011, 00:14 (vor 5621 Tagen) @ SST

Einschlägig wäre hier sogar § 263 StGB (Betrug):

"(I) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 265a StGB ist subsidiär.

Von Anstiftung - § 26 StGB - kann allerdings keine Rede sein, wenn man seine Verwunderung über eine betrugsanfällige Regelung ausdrückt. Da fehlt es eindeutig am Vorsatz, einen anderen zu einer Straftat zu bestimmen.


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