Datengrundlage? (Allgemeines Forum)

schlaufuxxx, Freitag, 15.03.2019, 12:43 (vor 1870 Tagen) @ martarosenberg

Einzelfälle, welche Globalaussagen widerlegen. Genügen nicht um vergleichbare Zahlen zu erhalten, aber genügen um zu sagen "es gibt Leute, die lange mit dem Zug fahren und keine Bahnfans sind".

Einzelfälle also.
Na das passt ja gut zu der gegenständlichen Aussage:

"Auch in Europa fahren doch kaum Leute - von Bahnfans mal abgesehen - länger als 6h mit dem Zug"

kannst einpacken was Du willst

Das sieht die Bahn aber anders:

Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutsche Bahn AG (BB Personenverkehr)

7. Mitnahme von Handgepäck, Traglasten und Tieren

7.1 Traglast

Gegenstände, die andere Reisende behindern, belästigen oder Schäden verursachen
können, dürfen nicht mitgenommen werden.

kannst groß oder schwer sein, wie Du willst,

Das sieht die Bahn aber anders:


Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutsche Bahn AG (BB Personenverkehr)

7. Mitnahme von Handgepäck, Traglasten und Tieren

7.1 Traglast

Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können.

7.2 Beförderungsausschluss

7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe
ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone sowie tragbare Computer
zugelassen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) - oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser
Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind.


7.3 Tiere

Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in
geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass
Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind.


8. Mitnahme von Fahrrädern

8.2 Beschränkungen

Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige,
einsitzige, nicht- oder elektrohilfsmotorisierte Fahrräder sowie zusammengeklappte
Fahrradanhänger beschränkt.

musst Dir wenig Gedanken machen wie Du das Gepäckstück gestaltest damit es nicht kaputtgeht

Das sieht die Bahn aber anders:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

ANHANG I

Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)

Anhang A

zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980,
geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr

R e i s e g e p ä c k
Artikel 36
Haftungsgrund
(3) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:

a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;
b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;


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