Richtigstellung zur Alkoholkontrollenanordnungsbefugnis (Allgemeines Forum)

Abi, Dienstag, 07.06.2011, 14:11 (vor 4710 Tagen) @ ice-t-411

Letzteres ist bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr (fast) immer gegeben, d.h. es darf natürlich eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn der Polizist eine Fahne riecht oder wenn der Fahrer anderweitig im Verkehr auffällig geworden ist.

NEIN, es gab ein BGH Urteil, daß eine Blutprobe nicht zulässig ist, weil es als "Körperverletzung" gewertet wird!

Die meisten Fahrer lassen sich es sich überergehen. Damit ist der Fall erledigt!


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