Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein! (Fahrkarten und Angebote)

JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 22:08 (vor 7 Stunden, 35 Minuten) @ VT642

Ist also deiner Meinung nach keine Entschädigung fällig, wenn die Reise verspätungsbedingt durch Übernachtung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden muss, da man ja einen anderen Verkehrsdienst nutzt, der dann am Folgetag möglicherweise pünktlich ist?

Eine Übernachtung wird dann gewährt, wenn verspätungsbedingt das Reiseziel nicht mehr am gleichen Tag erreicht werden kann. Damit hast Du eine Fahrt angetreten, erreicht Dein Ziel aber durch Bahnverschulden erst am nächsten Tag.

Nutzt Du dagegen die Möglichkeit die Fahrt erst später anzutreten, dann ist der Zeitpunkt der Ankunft das Ergebnis einer Entscheidung des Reisenden und damit kein Bahnverschulden mehr. Die Bahn ist zwar Schuld, dass es auf Deiner Verbindung ein, zwei oder auch acht oder zehn Stunden Verspätung gegeben hat. Sie ist aber nicht daran Schuld, wenn Du erst Tage oder Wochen später fährst, obwohl sie Dir deutlich frühere Reisemöglichkeiten (Weiterreise bei nächster Gelegenheit) ermöglicht hat.

Zusammenfassend:

Ist also deiner Meinung nach keine Entschädigung fällig, wenn die Reise verspätungsbedingt durch Übernachtung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden muss [...]?

Doch.

Meiner Meinung nach entsprechen die drei in den Fahrgastrechten genannten Möglichkeiten auch genau den 3 verschiedenen Erstattungs-/Entschädigungsformen.

a) Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit.

-> 100 % Erstattung
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b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit.

-> 25 % oder 50 % Entschädigung
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c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

-> Keine Entschädigung für die nicht angetretene Fahrt, sondern eine neue Fahrtmöglichkeit.
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Nach den Fahrgastrechten besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch nur für eine Fahrt, die man tatsächlich angetreten hat. Wörtlich heisst es:

ein Fahrgast [hat] bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet...

D.h. der Fahrgast (nicht der Zug!) muss eine Verspätung erleiden und sich dabei zwischen Abfahrts- und Zielbahnhof befinden. Diese Voraussetzung für den Anspruch ist bei Nichtantritt der Fahrt nicht gegeben. (Bei Antritt der Fahrt und Zwischenübernachtung schon).


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