Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein! (Fahrkarten und Angebote)

JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 13:31 (vor 1 Tag, 18 Stunden, 27 Min.) @ VT642

Ja, genau so mache ich es schon immer, warum auch nicht?

Weil Dir nach Artikel 19 (9) der VO (EU) 2021/782 in diesem Fall keine Entschädigung zusteht!

Eine Entschädigung steht Dir nur zu, wenn der von Dir genutzte Verkehrsdienst (also die tatsächliche Fahrt) eine Verspätung von mind. 60 Minuten hat.

Durch den SEV ist dies nicht mehr wie gebucht bzw. nur mit deutlicher Fahrzeitverlängerung möglich, also wird bahnverschuldet die Fahrt auf März verschoben, folglich ist die Ankunft dann entsprechend 4 Monate verspätet.

Wenn die Fahrt verschoben wird, dann ist die Ankunft zwar 4 Monate später, aber das ist keine Verspätung von 4 Monaten. Du nutzt die Möglichkeit die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Wenn Du tatsächlich eine spätere Fahrt nutzt, dann steht Dir eine Entschädigung nur zu, wenn auf der späteren (tatsächlich genutzten) Fahrt eine mind. 60 minütige Verspätung auftritt.

Artikel 19 (9) der FGR-VO besagt ausdrücklich:
"Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn [...] bei ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst [...] weniger als 60 Minuten beträgt."

Eine Entschädigung steht Dir bei einer Verspätung der von Dir genutzten Fahrt zu. Bei Verspätung einer gebuchten, aber tatsächlich nicht genutzten Fahrt besteht kein Anspruch.


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