Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein! (Fahrkarten und Angebote)

VT642, Freitag, 11.09.2026, 14:04 (vor 15 Stunden, 39 Minuten) @ JoeO
bearbeitet von VT642, Freitag, 11.09.2026, 14:06

Eine Entschädigung steht Dir nur zu, wenn der von Dir genutzte Verkehrsdienst (also die tatsächliche Fahrt) eine Verspätung von mind. 60 Minuten hat.

Wo genau ist das nachzulesen? Am Beginn von Artikel 19 heißt es nur "wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet". Es erfolgt keine Einschränkung, dass die tatsächliche Fahrt Verspätung haben muss, sondern nur, dass die Verspätung zwischen Abfahrts- und Zielort entstanden sein muss. Diese Voraussetzung sehe ich gegeben, da aufgrund des Ersatzverkehrs eine Verspätung von mind. 2 Stunden, in meinem Fall eben 4 Monaten, entstanden ist. Die Fortsetzung der Fahrt darf zu einem vom Reisenden selbst bestimmten Termin erfolgen, sie muss keineswegs unmittelbar und mit der schnellstmöglichen Verbindung stattfinden.

Davon abgesehen ist es primär nicht meine Pflicht, mich hierüber zu informieren. Ich reiche die Fahrt wahrheitsgemäß beim SC FGR ein - die ursprüngliche Verbindung ist schließlich zweifelsohne jene, die die Gruppe ursprünglich nutzen wollte, die nun aber nicht mehr existiert - und trage dann ein, wann sie tatsächlich angekommen ist. Würde dann kein Anspruch bestehen, darf mir das SC FGR das gerne mitteilen. Von dieser Möglichkeit hat es aber bislang keinen Gebrauch gemacht.


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