Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein! (Fahrkarten und Angebote)

VT642, Freitag, 11.09.2026, 13:52 (vor 1 Tag, 18 Stunden, 48 Min.) @ JoeO
bearbeitet von VT642, Freitag, 11.09.2026, 13:53

Artikel 19 (9) der FGR-VO besagt ausdrücklich:
"Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn [...] bei ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst [...] weniger als 60 Minuten beträgt."

Ich sehe zwischen diesem Zitat und meinem Fall keinen Zusammenhang. Weder nutze ich einen alternativen Verkehrsdienst (dies wäre der Fall, wenn ich alternativ z.B. einen Fernbus oder Eurostar o.ä. nutze und dadurch weniger als 60min später als gebucht ankomme), noch nutze ich eine andere Streckenführung, die dasselbe ermöglicht (z.B. KRM statt Rheinstrecke).


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