Schlichtung Schifffahrt (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Dienstag, 11.11.2025, 10:13 (vor 26 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Zur Frage der Schlichtung müsste man mal schauen, ob es dazu eine bundesgesetzliche Verpflichtung gibt. Bei Eisenbahnen ist es ja in § 15 EVO geregelt.


In dem Fall ist halt die Angabe auf der Webseite maximal verwirrend, wobei unklar ist, ob das überhaupt beabsichtigt ist. Eventuell wurde der Text geändert von "wir werden nicht teilnehmen" auf "wir sind verpflichtet", dabei aber die Löschung des zweiten Satzes vergessen.
Andererseits steht bei der W.D.R. in den Bedingungen "die Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucher-
schlichtungsstelle teilzunehmen: „söp-Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr", was wiederum nicht nach Pflicht klingt.

Ich hab die Gesetzesstelle gefunden. Das ist der § 6 Abs. 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes (EU-FahrgRSchG):

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

https://www.gesetze-im-internet.de/eu-fahrgrschg/BJNR245410012.html

Der letzte Halbsatz ist halt auslegungsbedürftig.

Zu § 6 (Schlichtungsstelle)
§ 6 enthält eine Regelung über die Schlichtung bei Streitigkeiten, die aus der Beförderung im
See- und Binnenschiffsverkehr resultieren.
§ 6 Absatz 1 stellt klar, dass ein Fahrgast zur außergerichtlichen Klärung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund einer Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr die Möglichkeit hat,
freiwillig unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 eine geeignete Schlichtungsstelle anzurufen,
um seine Rechte durchzusetzen.

https://dserver.bundestag.de/btd/17/109/1710958.pdf

Also freiwillig nur für den Fahrgast?

2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle
Der Fahrgast kann sich auch an eine Schlichtungsstelle wenden, soweit eine solche anerkannt wurde. Nicht nur die Einschaltung der Schlichtungsstelle durch den Fahrgast geschieht freiwillig, sondern auch die Mitgliedschaft eines Unternehmens ist bei einer Schlichtungsstelle – organisiert als eingetragener Verein mit Mitgliedsbeitrag – freiwillig. Gleichwohl wird ein Unternehmen (auch bei Nicht-Mitgliedschaft), über welches sich beschwert wurde, um eine Stellungnahme von der Schlichtungsstelle gebeten werden, soweit dies zur Aufklärung von Details als Grundlage für einen Schlichtungsvorschlag notwendig sein sollte.
Daher wird die Informationspflicht „Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Schlichtungsstelle“ durch ein Unternehmen bei der Ex-ante-Schätzung des Erfüllungsaufwands berücksichtigt. Die Aufwandswerte für die Tätigkeiten sind aus der Zeitwerttabelle „Wirtschaft“ übernommen worden, wobei davon ausgegangen wird, dass auf die Vorarbeiten zur Beantwortung der Beschwerde des Fahrgastes aufgebaut werden kann, die Angaben jedoch für die Schlichtungsstelle ergänzt und ausgeweitet werden. Es wird ein mittlerer Schwierigkeitsgrad zur Erledigung der Tätigkeiten ange- nommen.

https://dserver.bundestag.de/btd/17/109/1710958.pdf

Also die Mitgliedschaft in einer bestimmten Schlichtungsstelle (z.B. söp) ist freiwillig, irgendeine muss aber auf Kosten des Unternehens schlichten können, im Zweifel die USS des Bundes?


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