alternatives Verkehrsmittel (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 22.09.2024, 10:29 (vor 713 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von JeDi, Sonntag, 22.09.2024, 10:30

Ansonsten würde ich hier auf Art. 20 Abs. 3 verweisen.
Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

Angemessene Aufwendungen demnach ohne den Vorbehalt, dass das Hotel teurer ist, vollumfänglich zu erstatten.

Allerdings gibt es in Basel und Zürich bei Nightjet-Ausfall üblicherweise eine „mobile Information“ mit großem Nightjet-Schild, an der sich gekümmert wird. Insofern halte ich das hier für nicht anwendbar, zumal die Selbstvornahme ja erfolgt ist, ohne überhaupt mit dem Beförderer in Kontakt zu treten.

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Weg mit dem 4744!


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