alternatives Verkehrsmittel (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Samstag, 21.09.2024, 21:08 (vor 648 Tagen) @ sflori

Zu (1) stimme ich zu.

Die FGR schreiben, dass Ersatzbeförderung gilt bei:
- Ausfall des Zuges, wenn der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann

Das schreibt der § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EVO (Nachtmobilitätsgarantie). Der ist hier allerdings nicht anwendbar.

Der Anspruch auf ein alternatives Verkehrsmittel besteht u.a. nach den ÖBB-Tarifbedingungen, wenn eine Hotelübernachtung erforderlich wird, diese nicht organisiert wird und das alternative Verkehrsmittel preisgünstiger ist (vgl. A.5.2.1.4 ÖBB Handbuch).
Das ist wahrscheinlich ein Schadensersatzanspruch, der aus der Verletzung des Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 und ABGB/Zivilrecht abgeleitet ist.

Darauf kann er sich aber auch nicht berufen, weil er ja eine Hotelübernachtung in Anspruch genommen hat. Evtl. kann er das für den Folgeabend, weil da ja dann wieder eine Übernachtung erforderlich gewesen wäre.

Ansonsten würde ich hier auf Art. 20 Abs. 3 verweisen.
Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

Angemessene Aufwendungen demnach ohne den Vorbehalt, dass das Hotel teurer ist, vollumfänglich zu erstatten.

In A.5.3.1.1 steht übrigens, dass das Ticket in den Zügen anderer Eisenbahnunternehmen nicht anerkannt wird.


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