Verständnisfrage (Allgemeines Forum)
Hallo,
Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe? Danke für Eure Antworten!
Die Fahrgastrechte bemessen sich dann nach der neu gewählten Verbindung. Wenn du um 21:34 oder später ankommst, hast du Anspruch auf Entschädigung.
Findest Du?Für mich geht aus der EU-VO nicht hervor, dass der Fahrgast mit der Entscheidung zur späteren Fahrt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c den Anspruch aus Art. 19 Abs. 1 lit. b verwirkt.
Okay, bis hierhin kann ich den Gedankengang nachvollziehen: Keine Fahrgastrechte, da später als vorgesehen abgefahren; ungeachtet der aufgehobenen Zugbindung. Insoweit korrekt?
NB: Ich wäre zwar auch eher der Meinung, dass die tatsächliche Verbindung ausschlaggebend ist, aber das nur als Randbemerkung.
Das SC FGR hat bei solchen Anträgen jedenfalls immer ausnahmslos zu meinen gunsten entschieden, sodass ich da eher nicht an Zufall glaube.
Ausnahmslos zugunsten des Fahrgastes verstehe ich hier derart, dass im konkreten Beispiel um 10:23 Uhr (statt 08:23 Uhr) abgefahren wird und die Ankunft um 21:34 Uhr, also sechzig Minuten später, erfolgt. Entsprechend werden Fahrgastrechte geltend gemacht und akzeptiert. Das stünde dann aber doch im Widerspruch zur Verwirkung. Wo habe ich bitte den Anschluss verpasst?
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