Abrüstung... (Fahrkarten und Angebote)

delphi_02, Donnerstag, 01.02.2024, 18:01 (vor 176 Tagen) @ Gleis42
bearbeitet von delphi_02, Donnerstag, 01.02.2024, 18:02

Das hat aber andere Gründe.

Normalerweise müssen Belege, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Voraussetzungen erfüllen. Für Fahrkarten gelten dagegen diverse Erleichterungen, u. a., dass diese direkt zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Seit die DB allerdings separate Rechnungen für Fahrkarten erstellt, berechtigen die Fahrkarten selber nicht mehr zum Vorsteuerabzug (Verhinderung eines doppelten USt-Abzugs mit unterschiedlichen Dokumenten), egal auf welchem Weg die Fahrkarte bezahlt wurde. Für diesen Zweck ist die Rechnung zu nutzen.


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