Kulanz oder FGR Quer-durchs-Land-Ticket (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Sonntag, 04.06.2023, 15:23 (vor 933 Tagen) @ JeDi

Dann kann er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO und § 11 Abs. 2 EVO Kostenersatz für eine Fernverkehrsfahrkarte einfordern bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro.


Hilf mir mal bitte auf die Sprünge: §11 EVO regelt doch Dinge zu Schlichtungsstellen. Maßgeblich ist mE §8(2) EVO mit einem Höchstbetrag von 80€.


Da es hier um einen abstrakten Fall geht, beziehe ich mich gleich auf die Neufassung. In der wird aus dem § 8 der § 11.


Es ging ja um einen Fall gestern. Dann mit der ab 07.06. geltenden Lage zu argumentieren, finde ich etwas seltsam.

Im Fall gestern kann er nicht mehr mit einem alternativen Verkehrsmittel weiterfahren, gestern ist nämlich rum und heute ist der Fahrgast nicht mehr schutzwürdig.
Insofern geht es hier um eine abstrakte Rechtsfrage.


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