Kulanz oder FGR Quer-durchs-Land-Ticket (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 04.06.2023, 14:54 (vor 932 Tagen) @ Barzahlung

Dann kann er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO und § 11 Abs. 2 EVO Kostenersatz für eine Fernverkehrsfahrkarte einfordern bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro.


Hilf mir mal bitte auf die Sprünge: §11 EVO regelt doch Dinge zu Schlichtungsstellen. Maßgeblich ist mE §8(2) EVO mit einem Höchstbetrag von 80€.


Da es hier um einen abstrakten Fall geht, beziehe ich mich gleich auf die Neufassung. In der wird aus dem § 8 der § 11.

Es ging ja um einen Fall gestern. Dann mit der ab 07.06. geltenden Lage zu argumentieren, finde ich etwas seltsam.

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Weg mit dem 4744!


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